29.08.2025 10:30 Uhr | Lesezeit: 2 min
GGVSEB: Seit 26. Juni 2025 gilt die Unterweisungspflicht auch für Fahrer mit ADR-Schulungsbescheinigung
Wichtig für die Praxis: Die frühere Ausnahme ist gestrichen, Fahrer mit gültiger ADR‑Schulungsbescheinigung müssen zusätzlich eine Unterweisung nach ADR Kapitel 1.3 erhalten. Die Änderung trat am 26.06.2025 in Kraft.
Was hat sich konkret geändert?
Früher: Unterweisungspflicht nach ADR 1.3, außer für Fahrzeugführer mit ADR‑Schulungsbescheinigung (8.2.2.8).
Jetzt: Unterweisungspflicht nach ADR 1.3 für alle Personen an der Beförderung ohne Ausnahme für Fahrer mit ADR-Schulungsbescheinigung. Zudem sind Unterweisungsnachweise 5 Jahre aufzubewahren.
Warum ist die Unterweisung zusätzlich nötig? Die ADR‑Fahrerschulung (Kap. 8.2) qualifiziert Fahrpersonal allgemein. Die Unterweisung nach ADR 1.3 ist arbeitsplatz‑ und tätigkeitsbezogen also interne Abläufe, Gefährdungen und Notfallmaßnahmen und diese muss der Arbeitgeber organisieren und dokumentieren. Das bestätigen auch die neuen RSEB‑Richtlinien (Durchführungshinweise zur GGVSEB). Auch relevant für LQ/„Begrenzte Mengen“ Das ADR 2025 stellt klar: Auch Fahrer, die ausschließlich LQ befördern, unterliegen der Unterweisungspflicht nach Kap. 1.3. Ein ADR‑Schulungsnachweis ist dafür nicht nötig – die Unterweisung aber schon.
Was Unternehmen jetzt tun sollten (Praxis‑Checkliste) Rollen prüfen: Wer ist an Gefahrgutprozessen beteiligt (Fahrer, Disposition, Lager/Verladung, Verwaltung)? Alle brauchen eine ADR 1.3‑Unterweisung passend zu ihren Aufgaben.
1. Unterweisung planen: Inhalte zu Allgemeinwissen, Funktionsaufgaben, Sicherheit/Notfall definieren und neue Prozesse wie z. B. E‑Lkw, Batterien, LQ einbeziehen.
2. Nachweise führen: Teilnahme dokumentieren und mind. 5 Jahre aufbewahren.
3. Zyklen festlegen: Neue Mitarbeitende vor Tätigkeitsaufnahme unterweisen; regelmäßig auffrischen (z. B. jährlich oder bei Änderungen).
4. Synergien nutzen: Unterweisung mit anderen Schulungen oder internen Trainings kombinieren und regionalen Bedarf bündeln.
Ersetzt die ADR‑Schulungsbescheinigung gemäß ADR 8.2 die Unterweisung? Nein. Beides ist erforderlich: ADR‑Schulungsbescheinigung für kennzeichnungspflichtige Transporte und die betriebliche Unterweisung nach ADR 1.3. Das war fachlich schon bisher so, ist jetzt aber explizit in der GGVSEB klargestellt.
Quellen (Auswahl) BGBl. 2025 I Nr. 147 – 15, BG Verkehr und BMV





