Vorläufiger Verzicht auf Sanktionen
Kurz vor Ablauf der Umrüstungsfrist am 31. Dezember 2024 haben die EU-Mitgliedstaaten beschlossen, bis zum 28. Februar 2025 keine Sanktionen zu verhängen. Diese zweimonatige „Lernphase“ soll Unternehmen die Möglichkeit geben, die Umrüstung abzuschließen, ohne Strafen befürchten zu müssen. Wichtige Eckpunkte:
- Ab 1. Januar 2025 gilt die Umrüstpflicht für Fahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsstaat betrieben werden.
- Bis zum 28. Februar 2025 liegt der Fokus auf der Sensibilisierung und nicht auf der Ahndung von Verstößen.
- Die Generaldirektion Verkehr hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Unternehmen umfassend über diese Regelung zu informieren.
Verfahrensweise in Deutschland und der Schweiz
In Deutschland setzen die zuständigen Kontroll- und Ahndungsbehörden die Vorgaben der EU um. Auch die Schweiz hat angekündigt, dieser Verfahrensweise zu folgen. Nähere Informationen dazu stellt das Schweizer Bundesamt für Straßen (ASTRA) auf seiner Website bereit.
Rechtsfolgen nach Ablauf der Frist
Nach dem 28. Februar 2025 können bei nicht erfolgter Umrüstung empfindliche Strafen verhängt werden. Beispiele für Bußgeldtatbestände:
- Deutschland: 200 bis 1.500 Euro
- Niederlande: bis zu 4.400 Euro
- Polen: bis zu 2.316 Euro
- Frankreich: bis zu 30.000 Euro und ein Jahr Haft !!
- Portugal: 1.200 bis 6.000 Euro
- Spanien: bis zu 2.001 Euro, Stilllegung des Fahrzeugs und Reputationsverlust
Fazit
Die Umrüstverpflichtung für Fahrtenschreiber bleibt unverändert bestehen. Unternehmen haben jedoch bis zum 28. Februar 2025 Zeit, die technischen Anforderungen zu erfüllen, ohne Strafen zu riskieren. Es ist ratsam, die Umstellung zeitnah durchzuführen, um empfindliche Bußgelder und Betriebsunterbrechungen zu vermeiden.
Quellen: Europäische Kommission, Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), VDO (Continental), Stoneridge, Verordnung (EU) Nr. 165/2014