Gesetzesänderungen 2026: Diese Änderungen sind jetzt wichtig!

Für Verkehrsunternehmen, Ausbildungsstätten und Berufskraftfahrer sind einige Punkte besonders relevant.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

  • Prüfung in 9 Fremdsprachen möglich
  • Praktische Prüfung wird verkürzt
  • Mehr Freiheit bei der Weiterbildung
  • Sehuntersuchung künftig auch beim Optiker
  • Ukraine neu in Anlage 11 FeV
  • Montenegro ebenfalls neu aufgenommen
  • EU-umgetauschte Drittstaatenführerscheine werden anerkannt
  • Ukrainisch und Kurmandschi bei Führerscheinprüfungen
  • Schlüsselzahl 95 auf Fahrerbescheinigung möglich

Einige dieser Änderungen halten wir für längst überfällig. Bei anderen sehen wir dagegen noch offene Fragen, insbesondere wenn Theorieunterricht und Prüfung künftig in unterschiedlichen Sprachen stattfinden.

Beschleunigte Grundqualifikation künftig auch in Fremdsprachen

Eine der größten Änderungen betrifft die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation.

Grundsätzlich bleibt Deutsch Prüfungssprache. Zusätzlich kann die Prüfung künftig aber auch in folgenden Sprachen abgelegt werden:

  • Albanisch
  • Englisch
  • Hocharabisch
  • Kroatisch
  • Polnisch
  • Rumänisch
  • Russisch
  • Türkisch
  • Ukrainisch

Mit dieser Änderung sollen insbesondere sprachliche Hürden beim Zugang zum Berufskraftfahrerberuf reduziert und zusätzliche Fachkräfte gewonnen werden.

Grundsätzlich begrüßen wir es, wenn Menschen der Zugang zum Beruf erleichtert wird. Wir betrachten die praktische Umsetzung jedoch auch kritisch. Aktuell sehen wir noch kaum entsprechende Angebote, bei denen nicht nur die Prüfung, sondern auch der vorgeschriebene Unterricht vollständig in den jeweiligen Fremdsprachen angeboten wird.

Und genau hier liegt aus unserer Sicht das Problem.

Wenn ein Teilnehmer einen deutschsprachigen Unterricht besucht, anschließend aber die Prüfung bewusst in einer anderen Sprache ablegt, stellt sich für uns die Frage, ob die während des Unterrichts vermittelten Inhalte tatsächlich vollständig verstanden wurden.

Eine Berufskraftfahrerqualifikation besteht schließlich nicht nur darin, eine Prüfung zu bestehen.

Es geht unter anderem um Verkehrssicherheit, Sozialvorschriften, Fahrzeugtechnik, Ladungssicherung, wirtschaftliches Fahren und das richtige Verhalten in besonderen Situationen. Diese Inhalte müssen später im Arbeitsalltag sicher verstanden und angewendet werden können.

Aus unserer Sicht wäre deshalb der konsequente Weg, zu fremdsprachigen Prüfungen auch entsprechende qualitativ hochwertige Schulungsangebote in diesen Sprachen zu schaffen.

Sprachliche Barrieren abbauen: ja. Bei der Ausbildungsqualität und Verkehrssicherheit Abstriche machen: nein.

Praktische Prüfung der Grundqualifikation wird kürzer

Auch die praktische Prüfung der Grundqualifikation wird deutlich verkürzt.

Die Fahrprüfung dauert künftig 90 statt 120 Minuten. Zusätzlich entfällt der bisherige Prüfungsteil zur „Bewältigung kritischer Situationen“.

Für Fahrer, die bereits eine Grundqualifikation im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr besitzen und ihre Tätigkeit auf den jeweils anderen Bereich erweitern möchten, wird ebenfalls klarer geregelt, welche Prüfungsteile noch erforderlich sind. Die bestehende Qualifikation muss hierfür gegenüber der zuständigen IHK nachgewiesen werden.

Mehr Flexibilität bei der Weiterbildung

Eine Änderung freut uns ganz besonders.

Die bisherige Beschränkung, nach der ein Unterkenntnisbereich nur einmal wiederholt werden durfte, entfällt. Dadurch erhalten Fahrer, Unternehmer und Ausbildungsstätten erheblich mehr Freiheit bei der Zusammenstellung der regelmäßigen Berufskraftfahrer-Weiterbildung. Die Reform soll ausdrücklich ermöglichen, stärker auf den tatsächlichen Schulungsbedarf einzugehen.

Unsere Meinung dazu: Endlich!

Aus unserer Sicht ist das ein längst überfälliger und wirklich sinnvoller Schritt.

Viele Ausbilder in Deutschland sagen seit Jahren, dass eine Weiterbildung dann den größten Nutzen bringt, wenn sie sich am tatsächlichen Arbeitsalltag des Fahrers und an den Anforderungen des Unternehmens orientiert.

Endlich können Unternehmer und Mitarbeiter stärker gemeinsam entscheiden, welche Themen für ihren tatsächlichen Einsatz wichtig sind.

Für einen Betrieb kann das beispielsweise Ladungssicherung sein, für einen anderen Sozialvorschriften, wirtschaftliches Fahren, Fahrzeugtechnik, Gesundheit, neue Antriebstechnologien oder Verkehrssicherheit. Denn letztendlich sollte es nicht darum gehen, einfach fünf Weiterbildungstage abzusitzen oder fünf Bescheinigungen zu sammeln.

Eine gute Weiterbildung sollte dazu beitragen:

  • Unfälle zu vermeiden
  • Schäden zu reduzieren
  • wirtschaftlicher zu fahren
  • gesetzliche Vorgaben sicher einzuhalten
  • und den Arbeitsalltag für Fahrer und Unternehmen sicherer zu gestalten

Hier hat der Gesetzgeber aus unserer Sicht endlich auf eine Forderung reagiert, die aus der Praxis schon lange zu hören war.

Wer seine Berufskraftfahrer-Weiterbildung in Singen absolvieren möchte, findet bei uns einzelne Weiterbildungstage sowie unsere bekannten Intensivkurse.

Termine und Anmeldung zur BKF-Weiterbildung in Singen

Die Kurse finden an unserem Standort in der Robert-Gerwig-Straße 2 in 78224 Singen statt. Aktuell bieten wir unter anderem Intensivkurse von Dienstag bis Samstag sowie einzelne Schulungstage an.

Sehuntersuchung künftig auch beim Augenoptiker möglich

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Erteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2.1 FeV kann künftig auch von einem entsprechend berechtigten Augenoptikerbetrieb durchgeführt und bescheinigt werden.

Dabei handelt es sich allerdings nicht um den einfachen Sehtest, den viele vom Pkw-Führerschein kennen. Untersucht werden unter anderem:

  • Tagessehschärfe
  • Farbensehen
  • Kontrast- oder Dämmerungssehen
  • Gesichtsfeld
  • Stereosehen

Wird dabei festgestellt, dass eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung erforderlich ist, muss diese weiterhin durchgeführt werden.

Wichtig ist außerdem:

Die Änderung betrifft ausschließlich die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 FeV. Die zusätzlich erforderliche ärztliche Untersuchung zur körperlichen und gesundheitlichen Eignung nach Anlage 5 FeV entfällt dadurch nicht.

Verkehrsmedizin beim Logistikring: Alles an einem Samstag

Gerade für Berufskraftfahrer ist die Terminplanung häufig schwierig. Wer von Montag bis Freitag unterwegs ist, möchte verständlicherweise nicht unbedingt einen Urlaubstag für verschiedene Arzttermine einsetzen.

Deshalb bieten wir bei uns in Singen die Möglichkeit, die erforderlichen Untersuchungen gebündelt durchführen zu lassen.

Über unser Angebot Verkehrsmedizin beim Logistikring können Fahrer bei uns die ärztliche Untersuchung sowie die Untersuchung des Sehvermögens an einem Termin erledigen. Die Untersuchungen finden in unseren Räumen in Singen statt.

Das Entscheidende für den Fahrer:

Bei uns bekommt er alles aus einer Hand.

Für die Terminplanung ist ein Detail wichtig, das viele übersehen:

Die Bescheinigung über das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV ist zwei Jahre gültig. Der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung nach Anlage 5 FeV darf bei Antragstellung dagegen nicht älter als ein Jahr sein.

Die kürzere Frist gibt also den Takt vor. Wer beide Untersuchungen erledigt hat, sollte den Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von zwölf Monaten stellen. Sonst muss die ärztliche Untersuchung wiederholt werden, obwohl die Sehbescheinigung noch gültig wäre.

Genau deshalb bündeln wir beides.

Wir bieten Ihnen die Untersuchungen nach Anlage 5 und Anlage 6 FeV an einem Termin an einem Samstag an. Sie haben damit beide Nachweise am selben Tag in der Hand und die volle Zwölf-Monats-Frist für Ihren Antrag zur Verfügung.

Melden Sie sich rechtzeitig an.

Verkehrsmedizin beim Logistikring: Termine und Anmeldung

Eine Teilnahme an einer Weiterbildung ist dafür nicht erforderlich.

Wer allerdings ohnehin an einem unserer fünftägigen Intensivkurse von Dienstag bis Samstag teilnimmt, kann Weiterbildung und Verkehrsmedizin miteinander verbinden. Im Idealfall hat der Teilnehmer am Samstag seine Weiterbildung abgeschlossen, die medizinischen Untersuchungen erledigt und die notwendigen Unterlagen für den weiteren Antrag zusammen.

Gerade für Fahrer, die während der Woche täglich unterwegs sind, halten wir das für eine praktische Lösung.

Ukraine neu in Anlage 11 FeV

Eine der für uns wichtigsten Änderungen überhaupt findet sich in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Die Ukraine wurde nun ausdrücklich in die Staatenliste aufgenommen.

Für ukrainische Fahrerlaubnisse der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE ist bei der Umschreibung grundsätzlich weder eine theoretische noch eine praktische Fahrerlaubnisprüfung erforderlich. Für die schweren Fahrerlaubnisklassen enthält die neue Regelung allerdings einen entscheidenden Zusatz:

Vor Ausstellung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE muss der Antragsteller seine gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 FeV sowie die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV nachweisen.

Warum wir diese Änderung für besonders wichtig halten

Die bisherige Sonderregelung für ukrainische Führerscheine war aufgrund des Krieges nachvollziehbar und notwendig. Die europäische Sonderregelung sieht vor, dass gültige ukrainische Führerscheine von Personen mit vorübergehendem Schutz grundsätzlich im Gebiet der EU anerkannt werden, solange dieser Schutz besteht.

Dadurch konnte allerdings eine Situation entstehen, die wir insbesondere bei schweren Nutzfahrzeugen über die vergangenen Jahre kritisch gesehen haben.

Ein Fahrer konnte beispielsweise eine gültige ukrainische Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bereits vor Jahrzehnten erworben haben und diese aufgrund der Sonderregelung auch in Deutschland nutzen, ohne allein für diese Anerkennung zuvor die in Deutschland vorgesehenen Untersuchungen nach Anlage 5 und Anlage 6 FeV absolvieren zu müssen.

Genau das war für uns ein wesentlicher Kritikpunkt.

Wir sprechen bei einem Berufskraftfahrer schließlich nicht über irgendein Fahrzeug. Ein voll beladener Sattelzug kann rund 40 Tonnen wiegen. Wer ein solches Fahrzeug führt, trägt täglich eine enorme Verantwortung für sich selbst und alle anderen Verkehrsteilnehmer.

Dass deutsche Lkw- und Busfahrer ihre gesundheitliche Eignung und ihr Sehvermögen entsprechend nachweisen müssen, während aufgrund einer vorübergehenden Sonderregelung nicht bei jedem ukrainischen Führerscheininhaber die gleichen deutschen Untersuchungen Voraussetzung für die Anerkennung waren, war aus unserer Sicht auf Dauer keine zufriedenstellende Struktur.

Mit der Aufnahme der Ukraine in Anlage 11 FeV entsteht jetzt ein klar geregelter Weg.

Und aus unserer Sicht profitieren davon beide Seiten.

Die ukrainischen Fahrer müssen ihre bereits vorhandene Fahrerlaubnis nicht unnötig noch einmal komplett durch theoretische und praktische Prüfungen erwerben. Gleichzeitig werden bei den schweren Fahrerlaubnisklassen klare Anforderungen an Gesundheit und Sehvermögen gestellt.

Für die Fahrer bedeutet das eine wesentlich klarere und rechtssichere Perspektive.

Für Unternehmen entsteht ebenfalls mehr Sicherheit bei der Beschäftigung und beim Einsatz ukrainischer Berufskraftfahrer.

Und für die Verkehrssicherheit wird eindeutig geregelt, dass bei der regulären Erteilung der deutschen Lkw- oder Busfahrerlaubnis die medizinische Eignung überprüft wird.

Genau so sollte Integration aus unserer Sicht funktionieren: vorhandene Qualifikationen anerkennen, unnötige Doppelprüfungen vermeiden und gleichzeitig bei der Sicherheit klare Standards setzen.

Auch Montenegro, Albanien, Kosovo und Israel betroffen

Neben der Ukraine wird Montenegro neu in die Anlage 11 FeV aufgenommen. Bei Montenegro ist für alle dort aufgeführten Fahrerlaubnisklassen grundsätzlich keine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich.

Auch die Regelungen für Albanien, Kosovo und Israel wurden angepasst. Für Verkehrsunternehmen, die Fahrer aus Drittstaaten beschäftigen oder einstellen möchten, lohnt sich deshalb künftig ein genauer Blick in die jeweils aktuelle Fassung der Anlage 11 FeV.

Anerkennung von in der EU umgetauschten Drittstaatenführerscheinen

Eine weitere Änderung dürfte insbesondere für international aufgestellte Unternehmen interessant sein und für Fahrer aus Drittstaaten wie Beispielsweise Brasilien oder Republik Moldau.

Eine bisherige Einschränkung in § 28 FeV wird gestrichen. Sie betraf EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ursprünglich durch einen prüfungsfreien Umtausch einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat entstanden waren, der nicht in Anlage 11 FeV aufgeführt ist.

Das Bundesverkehrsministerium nennt die erleichterte Anerkennung solcher bereits innerhalb der EU umgetauschten Führerscheine ausdrücklich als Bestandteil der Reform.

Die Reichweite dieser Entscheidung ist nicht zu unterschätzen, denn ehemalige Kolonialmächte wie Spanien, Frankreich und die Niederlande haben bevorzugte Abkommen (Convenios oder Sonderregelungen) mit vielen ihrer ehemaligen Territorien geschlossen.

Ukrainisch und Kurmandschi bei der theoretischen Führerscheinprüfung

Auch der Sprachenkatalog für die normale theoretische Fahrerlaubnisprüfung wird erweitert.

Neu hinzukommen:

  • Ukrainisch
  • Kurmandschi

Diese Regelung ist allerdings erst ab dem 1. April 2027 anzuwenden.
Hier sollte man sauber unterscheiden:
Die Fremdsprachen bei der beschleunigten Grundqualifikation und die Sprachen bei der theoretischen Führerscheinprüfung sind zwei unterschiedliche Regelungen.

Schlüsselzahl 95 künftig auf der Fahrerbescheinigung möglich

Auch im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gibt es eine praktische Änderung.

Die Schlüsselzahl 95 kann künftig auf Antrag im Feld „Besondere Bemerkungen“ der Fahrerbescheinigung eingetragen werden, wenn die bestehende Berufskraftfahrerqualifikation nachgewiesen wird. Liegt der entsprechende Nachweis nicht direkt vor, kann die bestehende Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen auch über einen Datenabruf aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister festgestellt werden.

Für Unternehmen, die Fahrer aus Drittstaaten einsetzen, kann dies die Nachweisführung vereinfachen.

Weiterbildung sollte zum tatsächlichen Einsatz des Mitarbeiters passen

Die neue Flexibilität bei der Berufskraftfahrer-Weiterbildung zeigt aus unserer Sicht auch etwas Grundsätzliches:

Nicht jeder Mitarbeiter benötigt dieselben zusätzlichen Qualifikationen. Entscheidend ist, was der Mitarbeiter tatsächlich macht.
Wer Gefahrgut transportiert, benötigt andere Kenntnisse als jemand, der überwiegend Stückgut fährt. Ein Fahrer, der selbst mit einem Ladekran entlädt, braucht wiederum eine andere Qualifikation. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die Gabelstapler bedienen oder Verantwortung für Tachographendaten übernehmen.

Deshalb sollte ein Unternehmen regelmäßig prüfen, welche Qualifikationen und Unterweisungen für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlich sind.

Bei uns in Singen bieten wir neben der Berufskraftfahrer-Weiterbildung unter anderem folgende Schulungen an:

Welche Qualifikation benötigt der Mitarbeiter für seine tatsächliche Tätigkeit, damit Unternehmen und Mitarbeiter sicher und rechtskonform arbeiten können?
Genau deshalb begrüßen wir auch die größere Freiheit bei der Berufskraftfahrer-Weiterbildung. Weiterbildung sollte dort ansetzen, wo im Betrieb tatsächlich Wissen benötigt wird.

Unser Fazit

Die neue Verordnung enthält aus unserer Sicht einige Änderungen, die in der Praxis tatsächlich etwas verbessern können.

Besonders positiv sehen wir die größere Freiheit bei der Berufskraftfahrer-Weiterbildung. Unternehmer und Fahrer können künftig stärker danach entscheiden, welche Inhalte für den tatsächlichen Arbeitsalltag wichtig sind.

Die Welt wächst zusammen und daher ist die Anerkennung der in der EU umgetauschten Drittstaatenführerscheine nachvollziehbar.
Die Aufnahme der Ukraine in Anlage 11 FeV halten wir für einen sehr wichtigen Schritt. Ukrainische Fahrer erhalten einen geregelten Weg zur deutschen Fahrerlaubnis und dadurch wird die Weiterbildungen in Deutschland verpflichtend. Gleichzeitig werden bei den schweren Fahrerlaubnisklassen klare Anforderungen an die gesundheitliche Eignung und das Sehvermögen gestellt.

Etwas kritischer sehen wir dagegen die Einführung fremdsprachiger Prüfungen bei der beschleunigten Grundqualifikation.

Die Idee dahinter ist nachvollziehbar. Die praktische Umsetzung muss jedoch sicherstellen, dass der Teilnehmer nicht nur die Prüfung versteht, sondern bereits während des Unterrichts die fachlichen Inhalte vollständig aufnehmen kann. Denn bei allen Erleichterungen darf die Verkehrssicherheit nicht verloren gehen.

Wenn eine Reform Bürokratie reduziert, Unternehmen mehr Handlungsspielraum gibt und gleichzeitig die Sicherheit erhält oder verbessert, dann geht sie aus unserer Sicht in die richtige Richtung.

Rechtsgrundlage: Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I am 17. August 2026, Nr. 236.

Die Verordnung ist am 18. August 2026 in Kraft getreten. Lediglich eine redaktionelle Anpassung der Anlage 4a FeV gilt seit dem 19. August 2026. Die Erweiterung des Sprachenkatalogs bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung um Ukrainisch und Kurmandschi ist erst ab dem 1. April 2027 anzuwenden.

Quelle: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/236/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=

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Oliver BRandner

"Unser Ziel ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Logistikprozesse durch praxisnahe und aktuelle Schulungen nachhaltig zu verbessern."